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Gemeinnützigkeit - Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbHs, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften...

Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“? Welche Voraussetzungen muss eine Organisation erfüllen, um als gemeinnützig zu gelten?

Organisationen aller Art, die selbstlos dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, können grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden.

 

ABER nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sind gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn und werden vom Staat durch Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen gefördert. An die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Inanspruchnahme von Vergünstigungen werden hohe Anforderungen gestellt. Ein Verstoß gegen gesetzlichen Vorgabe kann im schlimmsten Fall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit sowie zu hohen Steuerbelastungen führen. Auch die Rechtsprechungsänderungen verlangen eine intensive Aufmerksamkeit, um den Status der Gemeinnützigkeit zu schützen.

 

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für gemeinnützige Organisationen aller Art sind Spezialgebiete unserer Kanzlei - für gemeinnützigen Einrichtungen unterschiedlichster Rechtsformen - z. B. Vereine, Stiftungen und gGmbHs. Die Durchsetzung und Gestaltung der gemeinnützigen Ziele unserer Mandanten stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit. 

 

 

 


 

 

   Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)


 

 

 

Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA)


Was ist NEU? Auf einen Blick

 

ACHTUNG FRISTABLAUF 31. DEZEMBER 2022 FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN!


Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister konnte bis 31. Juli 2021 unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Durch Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), Änderungen im Geldwäschegesetz (GWG) und die Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten, sollen die Daten seit dem 01. August 2021 direkt aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Damit erstarkt das Transparenzregister zum Vollregister.

 

ALLE Gesellschaften sind daher nunmehr verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

 

Die Fristen zur erforderlichen Meldung laufen im Jahr 2022 aus.

 

HANDLUNGSBEDARF
Handlungsbedarf besteht jetzt für eingetragene Personengesellschaften, insbesondere

  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co. KG.

 

UMSETZUNGSFRISTEN
Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die im Laufe des Jahres 2022 auslaufen werden

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022 
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft : 30. Juni 2022
  • alle anderen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022

 

Die Übergangsfristen gelten für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Alle neu gegründeten Gesellschaften haben die Pflicht, unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen.

 

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Die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verläuft weiterhin dynamisch. Die Auswirkungen machen sich auch bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen bemerkbar. Damit Sie auch in dieser Zeit immer top informiert sind, haben wir hier einige wichtige Punkte für Sie zusammengestellt.

 

Unsere Top 5

 

1. An- bzw. Aberkennung der Gemeinnützigkeit während der Corona-Krise

Wer heutzutage beim Finanzamt einen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellt, muss unter Umständen länger auf einen Bescheid warten – Non-Profit-Organisationen können in der Zwischenzeit nicht steuerlich von der Gemeinnützigkeit profitieren. Solange die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt nicht erteilt ist, dürfen keine Zuwendungsbestätigungen für Sach- oder Geldspenden ausgestellt werden.

 

Ist der schlimmste Fall für eine gemeinnützige Organisation eingetreten und es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, kann die Entscheidung angefochten werden. Hier müssen Fristen eingehalten werden – trotz Corona-Krise. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerbescheide schriftlich beim Finanzamt eingehen. Eine unabhängige Stelle prüft daraufhin den Sachverhalt. Unabhängig vom Ausgang des Einspruchsverfahrens, kann eine vorläufige Bescheinigung beantragt werden (AEAO zu § 59 Tz. 6), damit die gemeinnützige Organisation weiterhin berechtigt ist, Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

 

2. Digitalisierung von Vorteil

Viele gemeinnützige Institutionen sind auf Spenden angewiesen. In Zeiten der Corona-Krise und den damit verbundenen Beschränkungen der sozialen Kontakte, haben digital aufgestellte Organisationen den entscheidenden Vorteil. Spenden können online gesammelt werden! Ob über die eigene Website oder über soziale Medien, kann der Spendenaufruf weiterhin erfolgen.

 

3. Solidarität – Vereine spenden

Zunehmend hört man von Vereinen, die Hilfsprojekte für die von der Corona-Krise Betroffenen starten. Zu beachten ist hierbei, dass keine Spendenquittungen ausgestellt werden dürfen, falls die Unternehmung nicht der Satzung entspricht.

 

4. Mittelverwendung – Achtung Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht

Vorsicht ist weiterhin bei der Mittelverwendung geboten. Nur wer sich an die satzungsmäßige Mittelverwendung hält, dem droht nicht Gefahr die Gemeinnützigkeit aberkannt zu bekommen. Dabei muss auch auf die zeitnahe Mittelverwendung geachtet werden.

 

5. Steuerliche Auswirkungen

Damit Vereine und andere gemeinnützige Organisationen weiterhin handlungsfähig bleiben, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket aufgrund der Corona-Krise geschürt. Organisationen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, haben die Möglichkeit unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern zu stellen.

 

Bei Fragen oder wenn Sie sich einen persönlichen Gesprächspartner zu diesem Thema wünschen, sind wir für Sie da. Bitte senden Sie uns hier Ihr Anliegen oder rufen Sie uns an +49 351 254 77-0.

 

 

Gerichtsurteile


Zur fehlenden Selbstlosigkeit einer gGmbH

 

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

 

Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschaftszweck die Förderung des Gesundheitswesens ist, insbesondere die Förderung von Forschung und Bildung im Gesundheitswesen sowie die Unterstützung von Krankenhäusern und Kliniken. Ihre Geschäftsanteile werden von vier familiär verbundenen Gesellschaftern gehalten, von denen einer ihr Geschäftsführer ist. In den Streitjahren waren diese vier Gesellschafter auch mit 98 Prozent an einer KG beteiligt.

 

Darlehen: Niedriger Zinssatz, keine Sicherheiten

Die gGmbH hatte mit der KG Darlehensverträge abgeschlossen, in denen sie sich verpflichtete, dieser jeweils drei Millionen Euro als Darlehen für die Dauer von zehn Jahren zu einem jährlich festzulegenden Zinssatz zu gewähren. Der maßgebliche Zinssatz richtete sich nach dem Festgeldsatz auf der Basis des 1-Jahres-Euribor zuzüglich einer Marge von 0,6 Prozent. Sicherheiten wurden nicht vereinbart, das Darlehensverhältnis konnte aber aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

Nachdem das Finanzamt der gGmbH am 20.12.2010 für Spendenzwecke eine "vorläufige Bescheinigung" erteilt hatte, wonach sie aufgrund der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene, spendeten die vier Gesellschafter tags darauf, am 21.12.2010, insgesamt drei Millionen Euro zur Anlage in den Vermögensstock der gGmbH. Aufgrund der Spenden und der bereits zuvor vereinbarten Darlehensgewährung an die KG minderten sich die Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe. Im Folgejahr überwiesen die Gesellschafter am 22.12.2011 erneut insgesamt drei Millionen Euro; auch hierfür erteilte ihnen die gGmbH jeweils Spendenquittungen.

 

Zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks beschlossen die Gesellschafter am 18.12.2012, Zinserträge in Höhe von rund 68.000 Euro an eine Kinderklinik zu spenden; dieser Beschluss wurde in 2013 ausgeführt.

 

Widerruf der für Spendenzwecke erteilten "vorläufige Bescheinigung"

Nachdem das Finanzamt der Klägerin im Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt hatte, dass nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 55 AO (Selbstlosigkeit) nicht erfüllt seien, weil die Klägerin mit der Vergabe zinsgünstiger und ungesicherter Darlehen an eine den Gesellschaftern nahestehende Personengesellschaft vorrangig zur Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Gesellschafter tätig geworden sei, widerrief es mit Bescheid vom 14.08.2013 die für Spendenzwecke erteilte "vorläufige Bescheinigung".

 

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG begründete die Klageabweisung damit, dass die Klägerin durch die Darlehensvergabe zu einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die KG vorgenommen habe. Daneben sei mit der Vergabe von nahezu sämtlichen Mitteln als ungesichertes Darlehen die äußerste Grenze eines unter Risikogesichtspunkten zulässigen Verhaltens überschritten worden.

 

Fehlende Selbstlosigkeit und Mittelfehlverwendung

Gemeinnützigkeitsschädlich sei außerdem, dass die Klägerin nahezu sämtliche Mittel als ungesichertes Darlehen für die Dauer von zehn Jahren vergeben habe (Mittelfehlverwendung). Die Körperschaft müsse eine dauerhafte Erhaltung des Vermögensstocks gewährleisten. Daran fehle es, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten kein ungesichertes Darlehen über das nahezu gesamte Vermögen ausgereicht hätte.

 

Auch die Revision vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Das FG habe die Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Ergebnis zu Recht versagt. Die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin sei in den Streitjahren nicht selbstlos (§ 55 AO) gewesen, sondern habe vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecken der Klägerin und ihrer Gesellschafter gedient.

 

 

Gibts es einen ermäßigten Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt?

 

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugendlichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten Steuersatz an.

 

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden.

 

Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Einrichtungen

 

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019 (Az. XI R 2/17) entschieden. In der Folge werden viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen derzeit allgemein geübter Praxis prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

 

Urteil entgegen der allgemein geübten Praxis 

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht (FG) blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

 

BFH verneint Steuersatzermäßigung

Demgegenüber verneint der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. Die umsatzsteuerliche Regelung ( Abs. 2 Nr. 8 Buchst. § 12a Satz 3 UStG) stelle darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber seien zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach müsse es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.

 

Keine originär gemeinnützigen Leistungen

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.

 

Allerdings verwies der BFH die Sache an das FG zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

 

IPSC-Schießen: Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Urteil

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben reagiert.

 

Mit Urteil vom 27. September 2018 (Az. V R 48/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Der BFH schloss sich im entschiedenen Fall der Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei.

 

In einem aktuellen BMF-Schreiben hat nunmehr die Finanzverwaltung hierzu Stellung genommen und stellt dabei auf den Einzelfallcharakter des BFH-Urteils ab. In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren könnte ein anderes oder dasselbe Finanzgericht zu einer anderen Würdigung mit einer anderen rechtlichen Konsequenz gelangen. 

 

Jeder Einzelfall wird geprüft

Es sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert werde bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssten. Liege ein derartiger Sachverhalt vor, sei dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

 

Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?

Die Abgabenordnung, kurz AO, ist das zentrale deutsche Steuergesetz und regelt, was von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt werden kann. In § 52 sind die „gemeinnützigen Zwecke“ aufgezählt,  z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Religion, von Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk und mehr.

 

Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?

Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Für eine Anerkennung kommen infrage: - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), - eingetragene und nicht eingetragene Vereine, - rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunaler Kindergarten).

 

Wann ist eine gGmbH gemeinnützig?


Diese Kriterien müssen erfüllt sein

  • Selbstlosigkeit der gGmbH
  • Unmittelbarkeit
  • Förderung der Allgemeinheit
  • Begünstigter in der Satzung
  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit

 

Welche Steuern zahlt eine gGmbH?

Über die Körperschaftssteuer wird einer GmbH eine Steuerlast von 15 Prozent des Gewinns auferlegt. Zu diesen Steuern kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuern. Am Ende ergibt sich in Kombination eine Höhe an Steuern von 15,825 Prozent, welche eine GmbH zu zahlen hat.

 

Was ist Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?

Gemeinnützigkeit ist zuallerst eine Steuerbegünstigung. Allerdings ist das Gemeinwohl dem Begriff Gemeinnützigkeit nicht gleichzusetzen. Die Gemeinnützigkeit ist enger gefasst, da steuerlich auch weitere Interessen und Probleme zu berücksichtigen sind (z.B. Interessen eines steuerpflichtigen Wettbewerbers). Damit sind nicht alle Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit steuerlich begünstigt.

 

Was bringt die Gemeinnützigkeit?


Steuerbegünstigung

  • Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grundsteuer
  • Begünstigung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten für den gemeinnützigen Verein
  • Begünstigung von Zuwendungen/Spenden an den Verein
  • Gemeinnützigkeit ist häufig Grundvoraussetzung für die Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse
  • „Stempel“ der Gemeinnützigkeit
  • Verpflichtend für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, z. B. dem Deutschen Sportbund

 

Warum so viele Vorschriften?

Durch Gemeinnützigkeit wird eine Steuerbegünstigung gewährt und Missbrauch in dem Bereich muss vorgebeugt werden. Es muss es nachprüfbare Kriterien geben, durch die das Finanzamt die Absichten, die Mittelverwendung und Tätigkeiten der gemeinnützigen Gesellschaften prüfen kann.

 

Muss mein eingetragener Verein rechtsfähig sein?

Nein muss er nicht! Nicht rechtsfähige Vereine können auch gemeinnützig sein. Dennoch müssen sie sich eine schriftliche Satzung (mit steuerlich notwendigen Bestimmungen laut Mustersatzung) geben.

 

Welche Zwecke sind steuerbegünstigt?

Für eine Steuerbegünstigung kommen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Frage. Die Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgelistet.

 

Was passiert, wenn die Körperschaft oder der Verein nicht mehr gemeinnützig ist?

Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen außerdem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden und evtl. Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem evtl. Dachverband ist der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitzuteilen. Außerdem bestehen ggf. Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht ggf. eine rückwirkende Versteuerung bis zu 10 Jahren und/oder eine Spendenhaftung.

 

Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?

Die Satzung muss so formuliert sein, dass das Finanzamt anhand dieser überprüfen kann, ob Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Hier unsere Mustersatzung. Sie können die Satzung gerne mit uns abstimmen.

 

Was darf ein Mitglied oder Gesellschafter von einer gemeinnützigen Gesellschaft erhalten?

Ehrenamtlich tätig sein bedeutet unentgeltlich tätig sein. Einige Ausnahmen sind zulässig, z. B. der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagen, sind nachzuweisen). Es gibt keine Pauschalierungen - außer Fahrt- und Reisekostenpauschalen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Ein Gesellschafter darf keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten. Kleinere Annehmlichkeiten können unter gewissen Bedingungen möglich sein - allerdings keine Geldgeschenke. Zahlungen an angestellte Mitglieder und Gesellschafter sind erlaubt, wenn damit ihre Tätigkeit angemessen entlohnt wird.

 

Was sind „Mittel des Vereins“ im Sinne der Mustersatzung?

Mittel sind sämtliche Vermögenswerte, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht des Vereins stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind - Geld und Geldeswert (z.B. Gegenstände, Grundstücke, etc.).

 

Müssen gemeinnützige Vereine jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben (Erklärungsvordruck ist für das letzte Kalenderjahr abzugeben, für drei Jahre Rechnungslegung und Tätigkeitsbericht) Gemeinnützige Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr müssen jährlich eine Steuerklärung abgeben.

 

Ist jede wirtschaftliche Betätigung des Vereins für die Gemeinnützigkeit schädlich?

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist und diese der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke dient. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht Satzungszweck sein. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung. 

 

Welche Tätigkeitsbereiche kann ein gemeinnütziger Verein steuerlich haben?

Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb).

 

Ist die Bildung von Rücklagen zulässig?

Es müssen nicht alle Geld- und Sachmittel unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, nicht verwendete Mittel in „Rücklagen“ anzusammeln (§ 62 AO). Der Begriff der „Rücklage“ ist hierbei nicht im bilanziellen Sinne (z.B. nach § 6b EStG) zu verstehen, sondern ist im Lichte des Gemeinnützigkeitsrechts zu sehen (im Sinne von „zurückgelegten Mitteln“; demnach z.B. Geld oder Sachmittel). Die Notwendigkeit zur Bildung von Rücklagen besteht erst, wenn die Mittel nach Mittelzufluss nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

Haben Sie andere Fragen?

Dann senden Sie uns hier eine Mail und wir antworten Ihnen sehr gerne!

 

*Quellen regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews/

 

Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen wurden von uns mit größter Sorgfalt überprüft. Dennoch sind die Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen. 

 

 

 

Ihr persönlicher Kontakt

Lothar Boelsen

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